VEK 5.1.3 Parkierungsregelung

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    Wilfried Saak
    Administrator

    Mit dem für den Altort geltenden Zonenhaltverbot und den Hinweisen auf außenliegende Parkplätze wird grundsätzlich versucht, das Parken im Altort zu minimieren. Ausnahmen innerhalb des Zonenhaltverbots werden für Kurzparker auf markierten Stellplätzen in der Hauptstraße und für die Bewohner mit Parkausweis in definierten Straßenabschnitten gemacht.

    Heute gilt für den gesamten Altort ein Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1), ausgenommen ist das Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen bis zu 2 Stunden im Zeitraum 8 – 18 Uhr. Gekennzeichnete Stellplätze gibt es in der Hauptstraße (17 Stellplätze) und einen in der Pastoriusgasse. Etwas unklar ist die Regelung außerhalb des Zeitraums 8 – 18 Uhr: Darf man dann ohne Parkschein parken oder gilt dann die Haltverbotsregelung? Faktisch sind die Stellplätze nachts von Bewohnern belegt, obwohl im Merkblatt „Bewohnerparken“ steht: „In der Hauptstraße ist das Parken ausschließlich auf gekennzeichneten Parkflächen, mit Parkscheibe, in der Zeit von 8 – 18 bis maximal 2 Stunden erlaubt.“ Dies schließt das Parken dort nachts ausdrücklich aus.

    Vorgeschlagen wird, das Zonenhaltverbot für den Altort beizubehalten und zu erweitern. Auch dass gekennzeichnete Flächen davon ausgenommen werden können, soll weiterhin gelten. Es ist aber ergänzend zum Bestand in der Beschilderung auf die Ausnahmeregelung für Bewohner mit Parkausweis hinzuweisen.

    Bei dieser Regelung gibt es aber in Sommerhausen die heute festgestellten Probleme:

    1. die Parkdauerbeschränkung in der Hauptstraße wird nicht eingehalten
    2. die Parkdauerbeschränkung auf 2 Stunden ist zu lang für Erledigungen; wer nicht nur kurz parken möchte, soll außerhalb des Altorts sein Auto abstellen
    3. besonders an Wochenenden gibt es Konflikte zwischen abgestellten Fahrzeugen und Besuchern. Deshalb sollten dann grundsätzlich alle Straßen im Altort von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden
    4. außerhalb markierter Stellplätze wird oft auch ohne Bewohnerparkausweis geparkt
    5. Bewohner stellen ihr Fahrzeug im öffentlichen Raum ab, obwohl sie einen eigenen Stellplatz auf Privatgrund haben
    6. Bewohnerfahrzeuge werden dauerhaft im öffentlichen Raum abgestellt

    Die Probleme unter den Ziffern 1 und 4 können durch regelmäßige oder zumindest häufigere Kontrolle in den Griff bekommen werden. Dies ist künftig zu garantieren.

    Zu Ziffer 2 und 3:
    Grundsätzlich ist es möglich, das Parken in der Hauptstraße nur zu den üblichen Geschäftszeiten und für kurze Zeit zu ermöglichen. Statt der Einschränkung wie im Bestand „8 bis 18 Uhr“ ist es denkbar, das Parken montags bis freitags beispielsweise von 6 bis 20 Uhr zu erlauben und samstags und sonntags von 6 bis 12 Uhr (der Dorfladen öffnet samstags von 6 – 13 Uhr und am Sonntag von 7:30 bis 11:30 Uhr). Zum Einkaufen ist eine maximale Parkdauer von 30 Minuten ausreichend.

    Vorgeschlagen wird, die gekennzeichneten Flächen in der Hauptstraße, in der Badgasse und in der Pastoriusgasse mit Zeichen 314 (Parken) und Zusatzschild “Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen 30 Min.“ sowie dem zweiten Zusatzschild:
    „Mo-Fr. 6 – 20 h Sa-So 6-12 h“ zu beschildern.

    Diese Regelung entspricht der bisherigen, ausgenommen die zeitliche Einschränkung: Diese wird jetzt tagsüber verlängert von 6 Uhr (bisher 8 Uhr) bis 20 Uhr (bisher 18 Uhr) und auf den Samstag- und Sonntag-Vormittag ausgedehnt, um die Ladenöffnungszeiten besser abdecken zu können.

    Ermöglicht werden soll aber das Bewohnerparken nach 20 Uhr auf den gekennzeichneten Flächen. Deshalb wird im Merkblatt Bewohnerparken nachstehende Ergänzung unter Ziffer „2. Parken innerhalb markierter Flächen“ eingefügt:

    „Auf gekennzeichneten Flächen ist das Parken mit Bewohnerparkausweis in der Zeit Mo-Fr 20 bis 6 Uhr des Folgetags mit Parkausweis zulässig.“

    Und zusätzlich wird im Merkblatt Bewohnerparken das Parken auf öffentlichen Flächen im Altort für die Zeit Samstag 12 Uhr bis Sonntag 24 Uhr grundsätzlich untersagt, also ausdrücklich auch für Bewohner mit Parkausweis.

    Zu Ziffer 5:
    Die StVO gibt uns die Möglichkeit, eine Haltverbotszone einzurichten und davon Ausnahmen zu erlassen, z.B. das Parken für bestimmte Zeitfenster für bestimmte Personengruppen zu ermöglichen. Die Personengruppen sind aber stark eingeschränkt: StVO sieht Parkerleichterungen nur für Anwohner und Schwerstbehinderte vor. Sonderregelungen für Selbständige, Beschäftigte oder Kunden sind laut StVO bzw. StVG im Regelfall nicht zulässig; nur in besonderen Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von den Halt- und Parkverboten nach § 46/1 Ziffer 3,4 und 4b StVO genehmigen. Dazu zählen beispielsweise das Parken vor eigenen Grundstücksausfahrten, Bewohnerausweise für Gewerbetreibende, soziale Dienste, Gäste, Ärzte und Handwerkerausweise. Diese sollen angeboten werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht.

    Rechtlich umstritten ist es, Bewohnern mit Stellplatz auf dem eigenen Grundstück den Anspruch auf einen Bewohnerausweis zu versagen: Während eine Reihe von Städten Bewohnern mit eigenem Stellplatz den Parkausweis verweigern und dies auch rechtlich durchsetzen konnten, wird im Kommentar zur StVO und VwV diese Einschränkung untersagt [13]. Nachdem von einigen Gerichten die Beschränkung der Parkausweisausgabe an Autobesitzer ohne eigenen Stellplatz als rechtmäßig bestätigt wurde, kann dieses Kriterium in das Merkblatt Bewohnerparken unter Ziffer 4. Voraussetzung aufgenommen werden.

    Zu Ziffer 6:
    Eine sinnvolle Parkierungsregelung versucht, die Dauerparker möglichst aus den Bereichen herauszuhalten, in denen der Parkraum knapp ist. Schwierig ist es aber, Dauerparker aus den zugelassenen Bewohnerparkern auszusortieren. Wir haben gesehen, dass von den rund 200 Fahrzeugen, die im Untersuchungsbereich abgestellt waren, 60 Fahrzeuge der Bewohner den ganzen Tag nicht bewegt werden, im Altort waren es aber nur 15. Insofern ist das Ziel, die Dauerparker aus dem Altort zu verdrängen, schon fast erreicht.

    Eine weitergehende verkehrsrechtliche Regelung ist schwierig, wenn das Bewohnerparken nicht grundsätzlich gekippt werden soll. Empfohlen wird deshalb, die Bewohner auf die angebotenen Stellplätze außerhalb des Altorts hinzuweisen und hier zusätzliche und ausreichende Parkierungsmöglichkeiten für Bewohner anzubieten. Auch das Wochenendparkverbot trägt dazu bei, dass nicht genutzte Fahrzeuge außerhalb des Altorts abgestellt werden.

    Es ist allgemein üblich, die Zonen-Parkierungsregelung mit der Tempo-20-Zonenregelung zu kombinieren. Dies wird auch für Sommerhausen empfohlen. Das bedeutet, dass außer dem Altort im Süden die Herrngasse und im Norden die Alte Brückenstraße, der Steingraben, der Hühnergraben und der Malipieroplatz in die Haltverbotszone einbezogen werden. Damit entfällt einmal die gesonderte Beschilderung auf der Fahrbahn Herrngasse, zum anderen werden die Stellplätze an der Herrngasse, dem Malipieroplatz und Parkplatz Alte Brückenstraße direkt den Bewohnerstellplätzen zugeschlagen. Die beiden letztgenannten werden heute schon überwiegend als Bewohnerstellplätze genutzt.

    Neu in der Haltverbotszone sind dann die Alte Brückenstraße, der Steinengraben und der Hühnergraben. Das bedeutet, dass die Bewohner dort einen Parkausweis benötigen. Sie haben aber auch den Vorteil, dass dort fremder Parksuchverkehr und auch das Parken fremder Fahrzeuge entfallen.


    Abb 29: Parkierungsregelung Altort

    #1421
    Marion Rettner
    Teilnehmer

    Zwei Anmerkungen:
    1. Die vorgesehenen Zeiten (20-6 Uhr) für das Anwohnerparken auf den für 30 Minuten beschränkten Stellflächen bringen keine wirkliche Nutzbarkeit:
    Zum einen schließen die Läden um 18 Uhr, zum anderen starten Pendler zur Arbeit i. d. R. erst deutlich nach 6 Uhr morgens. Hier ist eine andere (zeitliche) Regelung zu suchen.

    2. Vor und am eigenen Haus/Grundstück muss das Parken schon alleine deshalb (immer) möglich sein, um das eigene E-Auto mit selbst erzeugtem und ggf. gepufferten Solarstrom zu laden.
    Dies ist schon heute wichtig und politisch gewollt (Energiewende zu erneuerbaren Energien und E-Mobilität) und wird es noch um so mehr, wenn die E-Autos in naher Zukunft als Stromspeicher im Strom-“Grid” dienen.

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